Vereinssatzung
Unsere Vereinssatzung (Stand 3/2022) steht Ihnen auch als PDF zum Download zur Verfügung.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Wundzentrum Hamburg e. V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Hamburg.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist:
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
(§52 Abs. 2 Nr. 3 AO) - die Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)
(2) Zweckverwirklichung
Der Satzungszweck wird mit dem Ziel verfolgt, dass jeder Patient mit einer chronischen Wunde entsprechend den zeitgemäßen Erkenntnissen der modernen Wundbehandlung therapiert wird. Dadurch sollen eine Verkürzung der Behandlungsdauer, eine Verbesserung der Lebensqualität und die Verringerung der Behandlungskosten erreicht werden. Der Zweck wird durch Information der betroffenen Patienten und der mit ihrer Pflege und Therapie beauftragten Berufsgruppen sowie Institutionen, zum Beispiel Ärzte, Pflegefachpersonal, Therapeuten, Krankenhäuser, ambulante Pflegedienste, erreicht. Der Verein veranstaltet öffentliche Fortbildungen in Form von Kongressen und Symposien auf denen neueste Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung zur modernen Wundbehandlung vermittelt werden. Direkte Hilfestellung für die Betroffenen wird durch Kontaktaufnahmen über die Homepage ermöglicht. Eigene Mitglieder und Gäste werden auf den regelmäßig stattfindenden Mitgliederversammlungen weitergebildet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliederzahl und Dauer
Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt. Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt. Eine Auflösung des Vereins ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
§ 7 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch das Absenden eines Online-Formulars auf der Homepage des Wundzentrums Hamburg e.V. beantragt. Jeder Antragsteller gibt hierbei eine gültige E-Mailadresse an, die Kommunikation im Verein erfolgt grundsätzlich papierlos, soweit nicht eine andere Form zwingend vorgeschrieben oder durch diese Satzung bestimmt wird.
(2) Die Abgabe des Antrags gilt als vorläufige Aufnahme. Der Antragsteller ist damit der gültigen Satzung und sämtlichen bestehenden Geschäftsordnungen des Vereins unterworfen.
(3) Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag aus einem wichtigen Grund ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen. Gegen die Ablehnung kann der Beirat angefragt werden, der über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet. Die Anrufung des Beirates ist an den Vorstand zu richten und muss innerhalb eines Monats seit Zugang des ablehnenden Bescheides eingegangen sein.
(4) Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
Der freiwillige Austritt ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Verein 3 Monate vor dem Jahresablauf schriftlich zugegangen sein. Nach Ablauf der Mitgliedschaft müssen der Mitgliedsausweis und die Mitgliedsurkunde sofort vernichtet werden, die weitere Verwendung von Hinweisen auf die Mitgliedschaft ist zu unterlassen.
- Ausschluss
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder seinen Mitgliedspflichten wiederholt nicht nachgekommen ist, kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen und zu begründen. Der Ausschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Betroffenen. Ist das ausgeschlossene Mitglied unter der dem Verein angegebenen Adresse postalisch und auch per Mail nicht erreichbar, wirkt der Ausschluss ab dem Tag der Absendung seiner Bekanntgabe. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheiden Vorstand und Beirat in einer gemeinsamen Sitzung mit einfacher Mehrheit. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliederrechte des betroffenen Mitgliedes. Ein Vorstandsmitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands nur vorläufig ausgeschlossen werden. Über die endgültige Ausschließung eines Vorstandsmitglieds entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Tod
- Bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dieser wird u.a. auf der Homepage ausgewiesen. Eine Rechnung über den Jahresbeitrag wird schriftlich oder in Textform an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes zugestellt. Der Beitrag ist innerhalb von 4 Wochen nach dem Zugang der Jahresrechnung auf das Vereinskonto zu überweisen. Der Nichtzahlung folgt eine Zahlungserinnerung und eine Mahnung. Erfolgt auch daraufhin keine Zahlung kann das Mitglied gemäß § 7 (4)b ausgeschlossen werden. Auf Antrag ist ein verminderter jährlicher Beitrag für natürliche Personen möglich. Die Entscheidung hierüber fällt der Vorstand in jedem Einzelfall. Die Beitragsreduzierung wird befristet ausgesprochen.
Gemeinnützige Einrichtungen und Vereine sowie im begründeten Einzelfall auch Einzelmitglieder können nach Entscheidung des Vorstandes als Kooperationspartner befristet oder dauerhaft beitragsfrei gestellt werden.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Pflichten der Mitglieder bestehen in:
- a) der Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung und der jeweils gültigen, vom Verein entwickelten Wundversorgungs-Standards;
- b) der Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins;
- c) der unverzüglichen Mitteilung über geänderte Post- und E-Mailadressen an den
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Rechte der Mitglieder bestehen in:
- a) der Teilnahme an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Wahl-, Stimm- und Antragsrechts;
- b) der Nutzung von Standards, inhaltlichen Angeboten und Einrichtungen des Vereins im Rahmen dieser Satzung;
- c) der Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen
- d) Stimmrecht: Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied 1 Stimme. Jedes Mitglied weist sein Stimmrecht durch Vorlage des Mitgliedsausweises gegenüber dem Vorstand oder dessen Bevollmächtigten nach.
§ 11 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- a) der Vorstand
- b) die Mitgliederversammlung
- c) der Beirat.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Mindestens jeweils ein Mitglied des Vorstandes muss eine Pflegefachkraft und ein Arzt sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Wahlvorschläge für alle Vorstandspositionen müssen samt Einverständniserklärung der Kandidaten spätestens 2 Wochen vor der Wahl schriftlich oder in Textform dem amtierenden Vorstand zugeleitet werden. Der Eingang wird dem Kandidaten unverzüglich bestätigt. Die aktuellen Wahlvorschläge werden eine Woche vor der Wahl im inneren Bereich der Homepage des Vereines zur Einsicht ausgestellt.
(4) Finanzielle Verfügungen des Vorstandes dürfen das Vereinsvermögen nicht überschreiten.
(5) Der Vorstand darf Änderungen, die das Vereinsregister oder das Finanzamt wünschen, an der Satzung vornehmen.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder per E-Mail einzuberufen. Die Einladung zu weiteren Mitgliederversammlungen und die übrige Kommunikation innerhalb des Vereins erfolgen per E-Mail.
(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.
- b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung.
- c) Wahl des Vorstandes.
- d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
(4) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder.
(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, ist die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung erforderlich. Der Vorstand kann in seiner Einladung zur Mitgliederversammlung gleichzeitig eine zweite Versammlung auch für den gleichen Tag mit dem gleichen Gegenstand einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anwesenheit beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(8) Bei Abstimmungen haben alle Mitglieder jeweils 1 Stimme. Vor Beginn der Abstimmung teilen die jeweiligen Vertreter der juristischen Mitglieder dem Versammlungsleiter Namen und Funktion mit.
§ 13A Online-Mitgliederversammlung
(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
(2) Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
(3) Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
(4) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 14 Der Beirat
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere sollen die Beiratsmitglieder in Arbeits- und Projektgruppen verantwortlich mitarbeiten.
(2) Der Beirat wird vom Vorstand berufen.
(3) Mitglieder des Vereins werden aufgefordert, sich unter Angabe Ihrer Interessenschwerpunkte formlos per E-Mail für einen Beiratsposten zu bewerben.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder.
(2) Das bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen wird so verwendet, dass zunächst die eventuell vorhandenen Schulden damit gedeckt werden. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine gemeinnützige Einrichtung, die von der Mitgliederversammlung durch Beschluss bestimmt wird. Dort ist es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Beschluss darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16 Gültigkeit und in Kraft treten
Diese Satzung ersetzt die Fassung vom 20.03.2014 und wird wirksam mit Eintragung im Vereinsregister. Sie gilt so lange, bis die Mitgliederversammlung eine Änderung beschließt oder der Verein aufgelöst wird.